Der Startschuss für den Shutdown ist gefallen. Dass wir ab sofort alle zuhause bleiben und jegliche Kontakte mit Menschen vermeiden müssen, ist klar. Dennoch sollten wir uns nicht grämen, immerhin müssen wir nicht mehr im allerletzten Augenblick die Geschenke verpacken, da wir sie ohnehin erst am 15. März nächsten Jahres unseren Liebsten vor die Haustür legen dürfen.
Schwieriger
wird es da schon mit der Einhaltung der staatlichen Covid-Verordnungen, wenn es
ums traute Zusammensein beim Weihnachtsfest geht. Denn so einfach, wie sich das
mancher vorstellt, wird es nicht. Vor allem, wenn wir im kleinsten
Familienkreis beratschlagen müssen, wer sich wann, mit wem und weshalb unterm
Baum versammeln darf und welche Abstandsregeln am festlich gedeckten Tisch
eingehalten werden müssen.
Und da nach Merkels, Söders und Spans Willen maximal 5 Personen aus engstem Familienkreis – Kinder und Hunde nicht eingerechnet – gemeinsam feiern dürfen, gilt es jetzt schon, die Verwandtschaftsverhältnisse eindeutig zu klären.
Wir wissen ja alle, wenn sich Minister etwas ausdenken und die Kanzlerin einen Beschluss fasst, muss man mit dem Schlimmsten rechnen. Und wer da glaubt, die Talsohle der Inkompetenz sei erreicht, wird feststellen, unsere Regierung ist das Loch in der Sohle. So darf der Bruder zwar die Schwester besuchen und der Sohn die Mutter. Die Ehefrauen müssen aber zuhause bleiben, weil die Verwandtschaftsverhältnisse zur Schwägerin oder zur Schwiegermutter nicht eng genug sind. Wenn aber die Mutter den Sohn besucht, der mit seiner Ehefrau zusammenlebt, was ja durchaus vorkommen soll, ist das erlaubt, sofern sie ohne den Ehemann oder dem Hausfreund kommt.
Keine Einwände gibt es auch, wenn zwei Brüder gleichzeitig ihre Mutter besuchen. Die dürfen allerdings nicht ihre Söhne oder Töchter mitbringen. Zur Oma darf zwar auch der Enkel, zum Onkel aber nicht der Neffe, weil der Verwandtschaftsgrad nicht eng genug ist. Wenn aber der Neffe vom Onkel zur „einzelnen Bezugsperson“ erklärt wird, mit dem er wöchentlich mindestens zwei Mal Kontakt hat, ist das wiederum für die Behörde legal.
Wie es sich mit unehelichen Kindern verhält, deren Väter mit fremden Ehefrauen zusammenleben und der Opa der leiblichen Mutter mit der Tante des Ehemannes zu Besuch kommt, müssen die Geschwister die Wohnung vorher verlassen. Der Wohnungsinhaber darf aber unter der Bedingung bleiben, wenn der Onkel ihn zur Bezugsperson ersten Grades erklärt und seine Frau mitsamt Hund vor der Haustür wartet. Wie man sieht, ist es essentiell, sich jetzt schon Gedanken darüber zu machen, wen man überhaupt zur Familie im engsten Sinne zählt, und ob die Lebensgefährtin des Schwippschwagers dazugezählt werden darf und deren Kinder überhaupt noch Verwandte sind.
Immerhin dürfen laut bayerischer Landesverordnung einzelne Bezugspersonen auch Freunde sein, genauso wie Geschwister, Eltern, Kinder, Onkels, Tanten, Enkel, Neffen, Nichten, Cousinen und Cousins. Oma und Opa allerdings nicht, wenn sie in einem Seniorenstift leben und zu den Gefährdern oder Gefährdeten gehören. Allerdings werden die Verwandtschaftsgrade in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich definiert.
So kann es sein, dass der Onkel des angeheirateten Ehemann von Oma ohne ärztliches Attest und einen Nachweis, ein enges Mitglied der Familie zu sein, dennoch die Wohnung nicht betreten darf. Man sollte sich daher bei dem zuständigen Gesundheitsamt kundig machen, ob eine Mutter des Cousins mit vier Kindern von drei unterschiedlichen Vätern überhaupt Weihnachten feiern dürfen und wenn ja, mit welchem Vater.
In diesem Sinne – frohe Weihnachten
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